Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Allgemeines

1.1 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend; die Zwischenvermietung ist vorbehalten.

1.2 Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Bei Auftragserteilung gelten diese als anerkannt.

1.3 Alle Mietverträge mit dem Vermieter kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für künftige Mietvertrage zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Aufträge außerhalb von reinen Mietverträgen werden im gesetzlichen Rahmen als Werksverträge behandelt.

1.4 Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls er - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.

1.5 Alle Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind - soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen -unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch den Vermieter bestätigt worden sind.

 

  1. Mietzeiten / Mietpreisgestaltung / Zahlungsbedingungen / Gutschrift

2.1 Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus den jeweiligen aktuellen Angeboten. Die Preise beinhalten keine Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Demontage, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reinen Gestellungen der Mietgegenstände hinausgehen. Es sei denn, diese werden im Angebot gesondert mit aufgeführt.

2.2 Die Mietpreise der Angebote gelten, soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, für drei Tage inkl. An- und Ablieferungstag. Für Mietzeitraumverlängerungen werden entsprechend angepasste Mietzeitraumfaktoren bei der Berechnung zu Grund gelegt.

2.3 In der Regel ist eine Vorkasse, rein netto, vereinbart. Sonderregelungen sind schriftlich im Angebot bzw. Auftrag beschrieben.

2.4. Sich ergebende Gutschriften werden nicht ausgezahlt und müssen mit zukünftigen offenen Rechnungen bzw. Vermietungen verrechnet werden. Ausnahmen können nur schriftlich vereinbart werden.

 

  1. Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern nicht zwischen den Parteien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.

 

  1. Kaution

Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des Mietgegenstandes andererseits und sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters. Die Kaution sichert sowohl den Mietpreis als auch den Wert des Mietgegenstandes. Der Vermieter kann sich wegen ihrer fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Forderungen des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst abzurechnen und die nicht zu Sicherungszwecken erforderliche Kaution zurückzuerstatten.

 

  1. Kündigung des Mietverhältnis

5.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen:

5.1.1. 50 % der netto Angebotssumme zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt.

5.1.2. 75 % der netto Angebotssumme zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.

5.1.3. 80 % der netto Angebotssumme zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 10. und dem 6. Tag vor Mietbeginn erfolgt.

5.1.4. 100 % der netto Angebotssumme zzgl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 6 Tage vor Mietbeginn erfolgt.

5.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten des Vermieters nachzuweisen.

 

  1. Mitteilungspflicht des Mieters/ Qualitätskontrolle

6.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber des Vermieters unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.

6.2 Diebstahl von Mietgut hat der Mieter sofort nach Entdecken dem Vermieter anzuzeigen.

 

  1. Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten des Mieters

7.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.

7.2 Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwenigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, die Reparaturen durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann und der Vermieter dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.

7.3 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter entweder per Email oder Einschreiben mit Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

7.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung des Vermieters an einen anderen Einsatzort zu verbringen.

7.5 Soweit der Mietgegenstand aufgrund seiner technischen Gegebenheiten eine bestimmte Wartung zum Erhalt des Gegenstandes oder aber Pflege zur Vermeidung von Gefahren erfordert, ist der Vermieter berechtigt, sich auch während der Mietdauer von den diesbezüglichen Verpflichtungen zu informieren. Der Vermieter ist verpflichtet, eine derartige Kontrolle in angemessener Zeit vorher anzukündigen.

7.6  Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder o.a.), ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ein unmittelbarer Ausgleich gegenüber den anfordernden Dritten durch den Mieter nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann.

 

  1. Haftungsfreizeichnung für Feuer, Einbruch, Diebstahl und Zerstörung des Mietgegenstandes

8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.

8.2 Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Mietgegenstand im gleichen Umfang zugunsten des Vermieters zu versichern und tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung schon jetzt an.

8.3 Bodenbeläge werden dem Kunden zum Neupreis berechnet, wenn diese auf Kundenwunsch zerschnitten werden oder so stark verschmutz sind, dass eine Reinigung nicht mehr möglich ist (Kaugummi, Fette, Öle, Sand etc.) Dieses erfolgt in der Nachkalkulation.

 

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes

9.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei und gereinigt zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann der Vermieter die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben.

9.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Kontrolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Dieses muss dann in den nächsten 48 Std. nach dem Eintreffen bei dem Vermieter erfolgen. Macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellungen des Vermieters gebunden.

9.3 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter zu vertretenden Umstand unmöglich oder übersteigen notwendig werdende Reparaturmaßnahmen den Zeitwert um mehr als zehn Prozent, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zuzüglich einer Wiederbeschaffung - Kostenpauschale in Höhe von 12,5 Prozent zu zahlen.

9.4 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit der Vermieter nachweist, in dieser Zeit den Mietgegenstand hätte vermieten können.

9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

  1. Ende des Mietvertrages

10.1 Das Mietverhältnis endet mit Ablauf einer fest vereinbarten Mietzeit.

10.2 Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn

- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Absatz 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,

- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,

- der Mieter im Sinne der §§ 29 ff. Konkursordnung seine Zahlung einstellt.

- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,

- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

 

  1. Anlieferung und Abholung

Die Anlieferung und Abholung durch den Vermieter, hat wie vorab abgestimmt, pünktlich zu erfolgen. Der Vermieter kann für verspätete Lieferung basierend auf höherer Gewalt nicht haftbar gemacht werden. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde direkt hinter der ersten Tür. Der Anlieferungsweg muss LKW gerecht (bis 40 t. / Auflieger oder LKW mit Anhänger) und frei sein. Sollte dieses nicht möglich sein, hat der Mieter dieses vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Auf – und Abbau

Auf- und Abbaukosten werden im Angebot gesondert aufgeführt. Der Mieter ist dazu verpflichtet den Auf-/ Abbauort zu einer vereinbarten Zeit begehbar zu machen. Sollten dies durch evtl. Verspätungen nicht möglich sein und Wartezeiten entstehen, hat der Mieter diese Kosten auf Basis einer Nachkalkulation zu tragen.

12.1 Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf- und Abbauen hinausgehen. Nimmt der Vermieter erforderliche Nebenarbeiten (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zum Freiräumen der Aufstellfläche der Mietgegenstände, zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig vor, um die ordnungsgemäße und termingerechte Erfüllung des Vertrages zu gewährleisten, so sind diese Arbeiten zusätzlich und angemessen zu vergüten.

 

  1. Schadensersatz

13.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der streitigen Forderung sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz in Rede steht.

13.2 Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.

13.3 Eine weitergehende Haftung des Vermieters verbleibt nur insofern, als der Schaden durch eine gesetzliche Haftpflicht des Vermieters gedeckt ist oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

  1. Sonstiges

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

15.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeit ist der Geschäftssitz des Vermieters.

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